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ALLGEMEINE LIEFER- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Gesellschaft Gondella CZ s.r.o., mit Sitz Říkov 266, 552 03 Říkov, Tschechische Republik, IdNr.: 45536163, eingetragen im Handelsregister beim Bezirksgericht Hradec Králové unter dem AZ: C 1596 

1. Grundbestimmungen

1.1    Diese Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) regeln die Bedingungen für das Zustandekommen von Kaufverträgen, Werkverträgen und/oder sonstigen Verträgen über die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen zwischen Gondella CZ s.r.o., mit Sitz in Říkov 266, 552 03 Říkov, Tschechische Republik, IdNr.: 45536163, eingetragen im Handelsregister beim Bezirksgericht Hradec Králové unter dem Aktenzeichen C 1596 (nachfolgend „Gondella CZ“ genannt), handelnd in der Position  des Verkäufers, Auftragnehmers oder eines anderweitig bezeichneten Lieferanten (dessen Ware oder Dienstleistung Gegenstand der Lieferung ist) einerseits, und dem Käufer, Auftraggeber oder einem anderweitig bezeichneten Abnehmer (an den die Ware geliefert oder gegenüber dem die Dienstleistung erbracht wird) andererseits (nachfolgend „Abnehmer“ genannt), und regeln ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus den so abgeschlossenen Verträgen (diese Verträge nachfolgend „Verträge“ und im Singular „Vertrag“ genannt).

1.2    Diese AGB sind fester Bestandteil jedes zwischen Gondella CZ und dem Abnehmer geschlossenen Vertrages. Mit Abschluss des Vertrages bestätigt der Abnehmer, dass er ordnungsgemäß mit diesen AGB vertraut gemacht wurde und ihnen bedingungslos zustimmt. Für den jeweiligen Vertrag gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

1.3    Die Anwendung von Geschäftsbedingungen des Abnehmers und/oder Dritter auf den Vertrag wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, Gondella CZ stimmt diesen ausdrücklich und schriftlich zu; liegt eine solche ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von Gondella CZ nicht vor, finden jegliche derartigen Geschäftsbedingungen des Abnehmers oder Dritter auf das durch den Vertrag begründete Verhältnis keine Anwendung (auch nicht ergänzend), und zwar auch dann nicht, wenn Gondella CZ diese Geschäftsbedingungen kennt.

1.4    Die AGB haben den Charakter von Geschäftsbedingungen im Sinn von § 1751 Gesetz Nr. 89/2012 GBl., Bürgerliches Gesetzbuch (nachfolgend „BGB“ genannt).

1.5    Enthält der Vertrag und/oder eine andere schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien, aus der ausdrücklich hervorgeht, dass sie sich auf den Vertrag bezieht (z. B. ein Rahmenvertrag), von diesen AGB abweichende Bestimmungen, so haben diese abweichenden Bestimmungen Vorrang vor dem Wortlaut der AGB.
 

2. Vertragsabschluss

2.1    Das Vertragsverhältnis zwischen Gondella CZ und dem Abnehmer wird durch den Vertrag (dessen Bestandteil auch diese AGB sind), gegebenenfalls durch weitere zwischen den Parteien getroffene schriftliche Vereinbarungen, aus denen hervorgeht, dass sie sich auf den Vertrag beziehen (z. B. Rahmenvertrag), sowie durch die einschlägigen allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften geregelt.

2.2    Optionen des Vertragsabschlusses  
  1)    als eigenständiger schriftlicher Vertrag (mit  Willenserklärungen der Parteien auf derselben Urkunde oder zum selben Zeitpunkt); oder
  2)    auf der Grundlage eines Vertragsentwurfs (Angebot) von Gondella CZ. Sofern im Angebot von Gondella CZ keine andere Gültigkeitsdauer angegeben ist, beträgt die Gültigkeit des Angebots 15 Tage ab Versandtag. Die Annahme des Vertragsentwurfs von Gondella CZ mit jedweden Ergänzungen oder Abweichungen seitens des Abnehmers gilt als Ablehnung des Vertragsentwurfs von Gondella CZ und wird als neues Angebot des Abnehmers auf Abschluss eines Vertrages betrachtet, das von Gondella CZ erneut bestätigt werden muss.
  3)    auf der Grundlage eines Vertragsentwurfs (z. B. Anfrage,  Bestellung) des Abnehmers; in diesem Fall gilt der Vertrag dann als abgeschlossen, sobald Gondella CZ den Vertragsentwurf des Abnehmers schriftlich bestätigt (wobei gilt, dass Gondella CZ nicht verpflichtet ist, den Vertragsentwurf des Abnehmers anzunehmen) und/oder sich gemäß dem Vertragsentwurf des Abnehmers verhält (z. B. die Leistung gemäß dem Vertragsentwurf des Abnehmers annimmt und/oder erbringt).

2.3    Jeder von Gondella CZ unterbreitete Vertragsentwurf gilt als widerruflich, es sei denn, darin ist ausdrücklich angegeben, dass es sich um einen unwiderruflichen Vertragsentwurf handelt, zusammen mit der Angabe einer Frist, für deren Dauer er als unwiderruflich gilt. Gondella CZ ist berechtigt, jeden ihrer Vertragsentwürfe (in dem keine Unwiderruflichkeit laut vorstehendem Satz angegeben ist) bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jederzeit zu widerrufen (auch innerhalb der für die Annahme des Vertragsentwurfs festgelegten Frist), ohne dass dem Abnehmer hierdurch gegenüber Gondella CZ ein Anspruch auf irgendeine Leistung oder Entschädigung (ungeachtet ihrer Rechtsnatur) entsteht.

2.4    Der Inhalt des Vertrages wird durch den konkreten Text des Vertrages, durch diese AGB (die Bestandteil des Vertrages sind) sowie gegebenenfalls durch weitere zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen bestimmt, aus denen ausdrücklich hervorgeht, dass sie sich auf den Vertrag beziehen.

2.5    Die Parteien vereinbaren, dass Gondella CZ berechtigt ist, dem Abnehmer jederzeit (in jeder Phase der Verhandlungen) mitzuteilen, dass sie den Vertrag, dessen  Vertragsschlussprozess bereits begonnen hat, nicht abschließen wird, wobei dem Abnehmer in solchen Fällen gegenüber Gondella CZ kein Anspruch auf irgendeine Leistung oder Entschädigung (ungeachtet ihrer Rechtsnatur) entsteht.

2.6    Verträge müssen ausschließlich schriftlich abgeschlossen (und Vertragsentwürfe sowie deren Annahme müssen schriftlich erklärt) und geändert werden, sofern sich aus den AGB nichts anderes ergibt. Die Schriftform ist auch bei Rechtshandlungen gewahrt, die mittels elektronischer Mittel erfolgen, welche die Erfassung ihres Inhalts und die Bestimmung der handelnden Person ermöglichen.

3. Bestimmungen für Verträge, deren Gegenstand die Lieferung von Waren ist.

3.1    Die Bestimmungen dieses Artikels 3 der AGB finden Anwendung, wenn der Gegenstand des Vertrages die Lieferung von Waren ist, d. h. insbesondere die Verpflichtung von Gondella CZ, dem Abnehmer die vereinbarte Ware zu übergeben und dem Abnehmer den Erwerb des Eigentumsrechts an dieser Ware zu ermöglichen, sowie gleichzeitig die Verpflichtung des Abnehmers, die Ware zu übernehmen und Gondella CZ dafür den vereinbarten Preis zu zahlen.

3.2    Sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, liefert Gondella CZ die vereinbarte Ware auf der Basis der Lieferbedingung EXW, Werk Gondella CZ (Říkov) / INCOTERMS 2020 an den Abnehmer.

3.3    Der Abnehmer ist verpflichtet, die gelieferte Ware zu übernehmen und die Übernahme der Ware auf dem Lieferschein oder einem anderen Beleg der Warenübernahme gemäß den Anforderungen von Gondella CZ zu bestätigen. Der Abnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Person, die zur Übernahme der Ware am Lieferort erscheint, zur Übernahme der gelieferten Ware berechtigt ist.

3.4    Wird die Ware mit Mehrwegverpackungen geliefert, ist Gondella CZ berechtigt, den Preis der Mehrwegverpackung separat in Rechnung zu stellen. Bei Rückgabe der Mehrwegverpackung wird der Preis der zurückgegebenen Verpackung gegebenenfalls um etwaige Beschädigungen oder Abnutzungen (Amortisation) gekürzt.

3.5    Sofern im Vertrag keine andere Frist vereinbart ist, ist Gondella CZ verpflichtet, die Ware binnen 45 Tagen ab Vertragsabschluss zu liefern.

3.6    Die Installierung der gelieferten Ware bzw. den Abbau und/oder die Entsorgung bestehender Einrichtungen ist nur dann Bestandteil der Leistung von Gondella CZ, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

3.7    Der Abnehmer ist verpflichtet, bei der Übernahme der Ware zu prüfen, ob Menge und Art (Typ) der gelieferten Ware den Angaben auf dem Lieferschein bzw. im Vertrag entsprechen und ob die Transportverpackungen unbeschädigt sind oder ob die Ware andere offensichtliche Mängel aufweist. Mengenmängel der Ware und/oder die Lieferung einer falschen Art (Typ) der Ware und/oder die Beschädigung von Transportverpackungen oder andere offensichtliche Mängel hat der Abnehmer sofort bei der Übernahme der Ware schriftlich zu reklamieren (zu beanstanden), indem er diese Mängel auf dem Lieferschein oder einem anderen Beleg der Warenübernahme vermerkt und diesen Lieferschein/Beleg an die Gesellschaft Gondella CZ übergibt; kommt der Abnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, erlöschen seine Rechte aus einer solchen mangelhaften Leistung.
 

4. Bestimmungen für Verträge, deren Gegenstand die Ausführung eines Werks ist

4.1    Die Bestimmungen dieses Artikels 4 der AGB finden Anwendung, wenn der Gegenstand des Vertrages die Verpflichtung von Gondella CZ ist, auf eigene Kosten und Gefahr ein Werk (nachfolgend gemeinsam als „Werk“ bezeichnet) auszuführen, sowie gleichzeitig die Verpflichtung des Abnehmers, das Werk zu übernehmen und dafür den vereinbarten Preis zu zahlen.

4.2    Der Umfang des Werks (sowohl in sachlicher als auch in mengenmäßiger bzw. volumenmäßiger Hinsicht) ergibt sich ausschließlich aus dem Preisangebot von Gondella CZ. Arbeiten über diesen vereinbarten Umfang hinaus gelten als Mehrleistungen (Zusatzarbeiten), die vom Abnehmer gesondert zu vergüten sind.

4.3    Der Abnehmer ist verpflichtet, das Werk auch dann zu übernehmen, wenn es lediglich geringfügige Mängel und/oder Arbeitsrückstände (unvollendete Arbeiten) aufweist; als geringfügige Mängel und Arbeitsrückstände gelten solche Mängel und unvollendete Arbeiten des Werks, die weder für sich allein noch in Verbindung mit anderen die Nutzung des Werks ausschließen oder die Nutzung wesentlich einschränken. Etwaige geringfügige Mängel und Arbeitsrückstände behebt Gondella CZ in der bei der Übergabe vereinbarten Frist, und wurde keine Frist vereinbart,  innerhalb von 30 Tagen ab Übergabe.

4.4    Verweigert der Abnehmer die Übernahme des Werks oder vereitelt er die Übergabe des Werks anderweitig (z. B. indem er nicht zur Übergabe erscheint oder den Ort der Übergabe nicht zugänglich macht), gilt das Werk in dem Moment als vom Abnehmer übernommen (und somit als ausgeführt), in dem Gondella CZ dem Abnehmer die Fertigstellung des Werks mitteilt.

4.5    Die Parteien haben für den Fall, dass Gegenstand der Leistung laut Vertrag die Aufarbeitung (re-use) von Ladenregalen ist, ferner folgende Bedingungen gelten:

1) Den Abbau der Ladenregale und deren Abtransport zur Aufarbeitung stellt Gondella CZ nur dann sicher, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
2) Gondella CZ führt lediglich eine Oberflächenbehandlung der Ladenregale durch (Reinigung, Erneuerung des Anstrichs). Gegenstand der Tätigkeit von Gondella CZ ist keinesfalls eine Beurteilung der Eignung und/oder Überprüfung der Tauglichkeit der Ladenregale für deren weiteren Gebrauch, insbesondere nicht im Hinblick auf deren Stabilität, Tragfähigkeit, Festigkeit der Verbindungen und/oder die Sicherheit für Nutzer und Kunden. Gondella CZ ist nicht verpflichtet, den Abnehmer auf Mängel der Ladenregale hinzuweisen, mit Ausnahme von offensichtlichen Mängeln, wie z. B. abgebrochene Sockel u. ä.
3) Die Parteien vereinbaren, dass jedwede Haftung der Gesellschaft Gondella CZ für Schäden oder sonstige Einbußen, die dem Abnehmer und/oder Dritten (einschließlich Kunden) zu irgendeinem Zeitpunkt im Zusammenhang mit einem von der Gesellschaft Gondella CZ aufgearbeiteten Ladenregal entstehen (z. B. infolge von Umkippen, Herunterfallen oder Einsturz des Regals), hiermit durch Vereinbarung der Parteien in vollem Umfang ausgeschlossen wird.
4) Der Abnehmer nimmt zur Kenntnis, dass es beim Abbau und/oder der Aufarbeitung der Ladenregale zu deren Beschädigung kommen kann (z. B. Abbrechen der Sockel). In einem solchen Fall werden die beschädigten Teile der Ladenregale von der Gesellschaft Gondella CZ zu den Preisen des Preisangebots von Gondella CZ, das vom Abnehmer bestätigt wurde, repariert; wird das Preisangebot nicht vom Abnehmer bestätigt, ist Gondella CZ nicht verpflichtet, eine solche Reparatur der Beschädigung durchzuführen.
 

5. Gemeinsame Bestimmungen für alle Vertragstypen

5.1  Die Bestimmungen dieses Artikels 5 der AGB finden sowohl auf Verträge Anwendung, deren Gegenstand die Lieferung von Waren ist, als auch auf Verträge, deren Gegenstand die Ausführung eines Werks ist (der Leistungsgegenstand gemäß solchen Verträgen wird im Folgenden gemeinsam auch als „Leistungsgegenstand“ bezeichnet).

5.2    Gondella CZ ist berechtigt, den Leistungsgegenstand auch vor dem vereinbarten Termin zu liefern; der Abnehmer ist verpflichtet, eine solche vorzeitige Leistung anzunehmen. Gondella CZ ist berechtigt, auch Teilleistungen zu erbringen; der Abnehmer ist verpflichtet, solche Teilleistungen anzunehmen.

5.3    Sofern die Lieferung des Leistungsgegenstandes aus Gründen aufseiten des Abnehmers nicht erfolgt, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferanten sämtliche mit dieser erfolglosen Lieferung verbundenen Kosten zu erstatten.

5.4    Befindet sich der Abnehmer mit der Übernahme des Leistungsgegenstandes in Verzug, trägt der Abnehmer die gesamte Verantwortung für die Beschädigung, den Verlust und/oder die Zerstörung des Leistungsgegenstandes, wobei  Gondella CZ nicht verpflichtet ist, den Leistungsgegenstand gegen diese Risiken abzusichern, ihn einzulagern oder anderweitig zu sichern. Für den Fall, dass der Abnehmer mit der Übernahme des Leistungsgegenstandes in Verzug ist und dieser Leistungsgegenstand in den von der Gesellschaft Gondella CZ genutzten Räumlichkeiten gelagert wird, kann Gondella CZ dem Abnehmer nach Ablauf von 30 Tagen ab Einlagerung des Leistungsgegenstandes für die Lagerung einen Betrag von 240 CZK zzgl. MwSt. / 1 Palettenplatz / für jeden angefangenen Monat in Rechnung stellen; diesen Preis kann Gondella CZ einseitig ändern, wobei die Änderung ab Zustellung der Mitteilung über die Preisänderung von Gondella CZ an den Abnehmer wirksam wird. 

5.5.    Die Parteien haben vereinbart, dass sich die Lieferfrist insbesondere in folgenden Fällen automatisch verlängert (ohne dass dem Abnehmer aus einer solchen Verlängerung irgendein Anspruch gegenüber Gondella CZ entsteht, einschließlich des Schadensersatzanspruchs):

1)    wenn eine Änderung des Leistungsgegenstandes (einschließlich einer Erhöhung der Menge) erfolgt ist, und zwar um den Zeitraum, der zur Durchführung einer solchen Änderung erforderlich ist;
2)    wenn der Abnehmer mit der Begleichung einer Zahlung gegenüber Gondella CZ in Verzug steht, und zwar um die Dauer dieses Verzugs;
3)    wenn Gondella CZ begründete Zweifel daran hat, ob der Abnehmer in der Lage sein wird, seinen Vertragspflichten (insbesondere Zahlungspflichten) nachzukommen, und zwar um die Dauer des Bestehens dieser Zweifel;
4)    wenn der Abnehmer mit der zur Durchführung der Lieferung notwendigen Mitwirkung (einschließlich der baulichen und sonstigen Bereitschaft des Lieferortes) in Verzug steht, und zwar um die Dauer dieses Verzugs;
5)    im Falle anderer von der Gesellschaft Gondella CZ nicht verschuldeter Hindernisse, und zwar um die Dauer des Bestehens dieser Hindernisse.

5.6    Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat der Abnehmer am Ort der Lieferung des Leistungsgegenstandes sämtliche erforderliche bauliche und sonstige Bereitschaft für die Lieferung, Installation und/oder Inbetriebnahme des Leistungsgegenstandes sicherzustellen; diese besteht insbesondere in der Sicherstellung aller baulichen Anpassungen des Lieferortes, der Bereitstellung von Energieanschlusspunkten, der Räumung des Lieferortes (einschließlich des Abbaus bestehender Einrichtungen), der Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten zur sicheren Lagerung des Leistungsgegenstandes sowie der Sicherstellung freier und ausreichender Verkehrswege und des zugehörigen Manipulationsraums.

5.7    Stellt Gondella CZ die Entladung des Leistungsgegenstandes außerhalb ihres Werks sicher, hat der Abnehmer der Gesellschaft Gondella CZ die für diese Entladung  erforderliche Gerätetechnik (Manipulationstechnik) zur Verfügung zu stellen.

5.8    Kommt der Abnehmer seinen Pflichten im Zusammenhang mit der Lieferung des Leistungsgegenstandes nicht nach (z. B. Sicherstellung der Bereitschaft des Lieferortes,  Bereitstellung von Gerätetechnik), hat er Gondella CZ sämtliche Kosten und Schäden zu ersetzen, die der Gesellschaft Gondella CZ dadurch entstanden sind.

5.9    Gondella CZ haftet nur dann für einen Verzug bei der Lieferung des Leistungsgegenstandes, wenn dieser Verzug ausschließlich aus Gründen entstanden ist, die allein aufseiten von Gondella CZ liegen.

5.10    Die Parteien vereinbaren, dass der Abnehmer selbst für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Durchführbarkeit aller vom Abnehmer bereitgestellten Unterlagen und Anweisungen verantwortlich ist, ohne dass Gondella CZ verpflichtet wäre, die Richtigkeit, Vollständigkeit und Durchführbarkeit dieser Unterlagen und Anweisungen zu prüfen und den Abnehmer auf deren eventuelle Unangemessenheit hinzuweisen.

5.11    Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Bemusterung auf Kosten des Abnehmers.

5.12    Alle abgeschlossenen Verträge sind für die Gesellschaft Gondella CZ nicht-exklusive Verträge, die Gondella CZ in keiner Weise einschränken, Verträge mit dem gleichen und/oder ähnlichen Leistungsgegenstand wie der Vertrag auch mit anderen Abnehmern abzuschließen und zu erfüllen, es sei denn, eine solche Ausschließlichkeit (Exklusivität) wurde im Vertrag eindeutig, ausdrücklich und schriftlich vereinbart.

5.13    Das Eigentumsrecht am Leistungsgegenstand geht erst mit der vollständigen Zahlung des Preises für diesen Leistungsgegenstand auf den Abnehmer über. Auf diesen Eigentumsvorbehalt kann Gondella CZ einseitig (ganz oder teilweise) verzichten (auch nach Lieferung des Leistungsgegenstandes); in diesem Fall geht das Eigentumsrecht am Leistungsgegenstand mit der Zustellung des Verzichts von Gondella CZ auf den Eigentumsvorbehalt am Leistungsgegenstand (auch per E-Mail) auf den Abnehmer über.

5.14    Ist der Leistungsgegenstand oder ein Teil davon außerhalb des Werks von Gondella CZ am Lieferort untergebracht bzw. gelagert (z. B. zum Zweck der Montagevorbereitung), haftet der Abnehmer für Schäden am gelagerten Leistungsgegenstand aufgrund von Verlust oder Beschädigung durch Dritte (einschließlich der Arbeitnehmer des Abnehmers).

5.15    Gondella CZ ist berechtigt, den Leistungsgegenstand anzupassen oder anderweitig zu ändern (insbesondere, aber nicht ausschließlich, Änderungen der Zusammensetzung, der Materialien, der Produktionsprozesse oder des Produktionsortes oder der Erbringung von Dienstleistungen), sofern dies keinen Einfluss auf die Qualität des Leistungsgegenstandes und seine vereinbarten Eigenschaften hat.

5.16    Mit Abschluss des Vertrages übernimmt der Abnehmer das Risiko einer Änderung der Umstände und ist daher nicht berechtigt, von der Gesellschaft Gondella CZ (auch nicht gerichtlich) die Wiederaufnahme von Vertragsverhandlungen aufgrund einer wesentlichen Änderung der Umstände zu verlangen, die ein besonders grobes Missverhältnis in den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien begründet.

5.17    Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass Farbtöne und andere Merkmale des Leistungsgegenstandes in Werbematerialien nur orientierungsmäßigen Charakter haben und nicht verbindlich sind.

5.18    Die Parteien vereinbaren im Zusammenhang mit einem etwaigen Schadensersatz, dass Gondella CZ dem Abnehmer gegenüber nur für einen etwaigen tatsächlichen Schaden haftet (ein Anspruch des Abnehmers auf Ersatz entgangenen Gewinns und/oder immateriellen Schadens wird hiermit ausgeschlossen), und zwar maximal bis zur Höhe des vereinbarten Preises für den Leistungsgegenstand gemäß dem jeweiligen Vertrag (aus dem sich der Schadensersatzanspruch ergibt); ein über diese Grenze hinausgehender Schadensersatzanspruch des Abnehmers wird hiermit ausgeschlossen.

5.19  Die Parteien vereinbaren, dass Gondella CZ zur Zahlung einer etwaigen ausdrücklich schriftlich im Vertrag vereinbarten Vertragsstrafe an den Abnehmer nur dann verpflichtet ist, wenn die durch eine Vertragsstrafe gesicherte Pflicht ausschließlich durch schuldhaftes Handeln seitens Gondella CZ verletzt wird; weitere im Gesetz geregelte Befreiungsgründe (Liberationsgründe)  bleiben davon unberührt. Die Parteien vereinbaren ferner, dass sich der Höchstbetrag jeder Vertragsstrafe (bzw. der Gesamtbetrag der Vertragsstrafe, sofern es sich um eine laufend anfallende Vertragsstrafe handelt), die Gondella CZ gegebenenfalls laut Vertrag an den Abnehmer zu zahlen hat, auf max. 15 % des vereinbarten Preises für den Leistungsgegenstand gemäß Vertrag (aus dem sich der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe ergibt) beläuft; der Abnehmer hat keinen Anspruch auf eine Vertragsstrafe, die über diesen Grenzwert hinausgeht.

6. Preis, Zahlungsbedingungen

6.1    Der Preis des Leistungsgegenstandes wird im Vertrag fixiert. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, versteht sich der Preis gemäß Vertrag als Preis ohne MwSt.; zu dem im Vertrag vereinbarten Preis wird daher die MwSt. in der gesetzlich festgelegten Höhe hinzugerechnet.

6.2    Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, reflektiert der Preis die üblichen Leistungen des Lieferanten gemäß der Bedingung EXW Werk Gondella CZ Říkov / INCOTERMS 2020 und somit insbesondere nicht die Kosten für den Transport des Leistungsgegenstandes, dessen Installierung am Lieferort und weitere Kosten.

6.3    Sofern nicht anders vereinbart, wird der Preis anhand von Rechnungen (Steuerbelegen) gezahlt, die von Gondella CZ zulasten des Abnehmers ausgestellt werden. Die Fälligkeit der Rechnungen beträgt 14 Tage ab Ausstellungsdatum der Rechnung.

6.4    Der Abnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Gondella CZ etwaige eigene Forderungen gegen Gondella CZ, die aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entstanden sind, an Dritte abzutreten oder zu verpfänden (d. h. sie zum Gegenstand eines Pfandrechts zu machen) oder etwaige eigene Forderungen gegen die Gesellschaft Gondella CZ einseitig mit Forderungen von Gondella CZ gegen den Abnehmer, die sich aus irgendeinem Vertrag ergeben oder mit dem Vertrag im Zusammenhang stehen, aufzurechnen. Eine etwaige Abtretung, Verpfändung oder einseitige Aufrechnung von Forderungen des Abnehmers gegen  Gondella CZ ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Gondella CZ wird als ungültig betrachtet.

6.5    Bei Verzug des Abnehmers mit der Begleichung einer im Vertrag vereinbarten Zahlungsverpflichtung kann Gondella CZ dem Abnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,05 % des geschuldeten Betrags für jeden Verzugstag in Rechnung stellen; der Schadensersatzanspruch von Gondella CZ bleibt davon vollumfänglich unberührt.

6.6    Die Parteien vereinbaren, dass Gondella CZ bei Zahlungsverzug des Abnehmers oder dann, wenn Gondella CZ berechtigte Gründe für Zweifel daran hat, ob der Abnehmer in der Lage sein wird, seinen vertraglich vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (z. B. im Fall einer drohenden Insolvenz des Abnehmers), berechtigt ist, die Lieferung des Leistungsgegenstandes auszusetzen (zu unterbrechen), ohne dass dies Einfluss auf die vertraglich vereinbarte Pflichterfüllung des Abnehmers  hat und ohne dass dem Abnehmer gegenüber Gondella CZ ein Anspruch auf Schadensersatz oder sonstigen Ersatz, eine Vertragsstrafe oder andere Sanktionen aufgrund einer solchen Aussetzung (Unterbrechung) der Lieferungen entsteht.
 

7. Mängelhaftung

7.1    Gondella CZ ist verpflichtet, den Leistungsgegenstand in der vereinbarten Menge, Qualität und Ausführung zu liefern. Sofern Qualität und Ausführung nicht vereinbart sind, liefert Gondella CZ in einer Qualität und Ausführung, die für den aus dem Vertrag ersichtlichen Zweck geeignet ist; ansonsten für den üblichen Zweck.

7.2    Gondella CZ gewährt Garantie auf den Leistungsgegenstand, sofern dies im Vertrag vereinbart ist. Die Garantie wird jedoch nur dann gewährt, wenn die sich auf den Leistungsgegenstand (bzw. dessen Teile) beziehende Gebrauchs- und Wartungsanweisung eingehalten wird. Eine Garantie auf technologische Anlagen wird nur dann gewährt, wenn der Abnehmer gemäß der übergebenen Dokumentation und/oder den Gebrauchs- und Wartungsanweisungen mit den entsprechenden autorisierten Servicestellen diesbezügliche Serviceverträge abschließt und der fachgerechte Service im Sinn dieser Verträge ordnungsgemäß und rechtzeitig durchgeführt wird.

7.3    Gondella CZ haftet weder für Mängel, die nach Übergang der Schadensgefahr an der Sache durch ein äußeres Ereignis und/oder durch Dritte und/oder durch den Abnehmer selbst entstanden sind, noch für Mängel, die durch mechanische Beschädigung und/oder infolge unsachgemäßer Handhabung oder Nutzung (im Widerspruch zur Gebrauchsanweisung und/oder den üblichen Standards für Nutzung und Wartung) entstanden sind. Weder die Garantie noch die Mängelhaftung erstrecken sich auf die gewöhnliche Abnutzung, die durch den Gebrauch der Sachen oder deren Teile (sog. Verbrauchsmaterialien) verursacht wird. Die Mängelhaftung von Gondella CZ (auch aus der Garantie) erlischt automatisch durch jeden unsachgemäßen invasiven Eingriff Dritter in den Leistungsgegenstand. Die Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften über etwaige weitere Ausschlüsse von der Garantie und der Mängelhaftung bleiben davon unberührt.

7.4    Mängel, einschließlich derer, auf die sich eine etwaige Garantie bezieht, kann der Abnehmer nur schriftlich bei Gondella CZ geltend machen. Der Abnehmer ist verpflichtet, Gondella CZ alle Mängel spätestens wie folgt mitzuteilen (d. h. zu reklamieren): (1) offensichtliche Mängel sofort nach Übernahme des Leistungsgegenstandes durch Vermerk dieser Mängel auf dem Lieferschein oder einem anderen Beleg der Warenübernahme und Übergabe dieses Lieferscheins/Belegs an Gondella CZ; (2) sonstige Mängel ohne unnötigen Aufschub nach dem Zeitpunkt, der am frühesten eingetreten ist – (a) dem Zeitpunkt, an dem sich der Mangel gezeigt hat, (b) dem Zeitpunkt, an dem der Abnehmer vom Mangel erfahren hat, (c) dem Zeitpunkt, an dem der Abnehmer vom Mangel hätte erfahren können oder müssen (insbesondere bei rechtzeitiger Untersuchung und ausreichender Sorgfalt), spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten ab Liefertag und bei Garantiemängeln spätestens bis zum Ende der vereinbarten Garantie; eine später geltend gemachte Reklamation wird nicht berücksichtigt (mit dem fruchtlosen Ablauf der Reklamationsfrist erlischt das Recht aus der Mängelhaftung).

7.5.    Ist eine Reklamation berechtigt, hat der Abnehmer ausschließlich das Recht auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung eines Ersatz-Leistungsgegenstandes, vorbehaltlich anderer Vereinbarungen der Parteien.

7.6.    Ist eine Reklamation unberechtigt, kann Gondella CZ die Erstattung aller für die Bearbeitung der Reklamation aufgewandten Kosten (insbesondere Reisekosten, Betriebskosten, Kosten für die Beurteilung des Mangels) vom Abnehmer fordern.
 

8. Rücktrittsrecht

8.1    Gondella CZ kann in nachstehenden gesetzlich festgelegten und sonstigen Fällen vom Vertrag zurücktreten:

1)    gegen den Abnehmer wurde ein Insolvenzverfahren eingeleitet und/oder der Abnehmer ist zahlungsunfähig (insolvent) und/oder es droht die Zahlungsunfähigkeit; oder
2)    der Abnehmer ist in Liquidation getreten; oder
3)    gegen den Abnehmer wurde als Verpflichteten ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet; oder
4)    der Abnehmer befindet sich über einen Zeitraum von  mehr als fünfzehn (15) Tagen in Verzug mit der Begleichung einer im Vertrag vereinbarten Zahlung.
 

9. Vertrauliche Informationen

9.1    Die Parteien vereinbaren, dass sämtliche Informationen technischer, geschäftlicher, finanzieller oder sonstiger Art, einschließlich Informationen, die Know-how bilden, die Gondella CZ dem Abnehmer während der Vertragsdauer und/oder im Zusammenhang mit dem Vertrag (sei es in schriftlicher, elektronischer, mündlicher oder sonstiger Form) bereitgestellt hat oder bereitstellen wird und/oder zugänglich gemacht hat oder zugänglich machen wird (bzw. von denen der Abnehmer anderweitig erfährt), und die gleichzeitig bei der Bereitstellung (bzw. Zugänglichmachung) nicht öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich sind, und/oder die im Zusammenhang mit ihrer Bereitstellung/Zugänglichmachung gegenüber dem Abnehmer als vertraulich gekennzeichnet sind, und/oder die Teil des Geschäftsgeheimnisses von Gondella CZ sind, und/oder die gegebenenfalls von einer durchschnittlich vernünftigen Person aufgrund der Art dieser Informationen und/oder der Umstände ihrer Bereitstellung/ Zugänglichmachung als vertraulich angesehen würden, für die Zwecke dieser Vereinbarung als vertraulich gelten (nachfolgend gemeinsam als „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet). Zur Vermeidung von Zweifeln vereinbaren die Parteien, dass als Vertrauliche Informationen unter anderem sämtliche Zeichnungen, Modelle, Computerdaten, Berechnungen, Schemata, Quellcodes, Analysen und Lösungsvorschläge gelten, die sich in irgendeiner Weise auf den Leistungsgegenstand gemäß jeglichem Vertrag beziehen, sowie sämtliche Informationen und Tatsachen betreffend die Tätigkeit von Gondella CZ und deren Vermögen, mit denen der Abnehmer im Rahmen eines Vertrages vertraut gemacht wurde oder mit denen er in Kontakt kommt oder zu denen er Zugang haben wird (einschließlich Know-how von Gondella CZ, Geschäftsinformationen einschließlich Kontakten zu Geschäftspartnern, technische Pläne und Lösungen, Geschäfts- und Entwicklungsstrategien, geschäftliche, technische, finanzielle, betriebliche, administrative, Marketing-, wirtschaftliche und sonstige Informationen bezüglich der Geschäftstätigkeit von Gondella CZ). Als Vertrauliche Informationen gelten ebenso sämtliche Informationen bezüglich irgendeines Vertrages und der daraus resultierenden Erfüllung, einschließlich Informationen über (im Rahmen eines Vertrages) entwickelte Produkte sowie Proben und/oder Prototypen von Erzeugnissen, die aus einer etwaigen Zusammenarbeit hervorgegangen sind. Informationen, Daten, Dokumente und sonstige Unterlagen, die von Gondella CZ zur Verfügung gestellt wurden und bei denen nicht eindeutig ersichtlich ist, ob sie eine Vertrauliche Information im Sinn dieser Vereinbarung sind, hat der Abnehmer so lange als Vertrauliche Information zu behandeln, bis die Gesellschaft Gondella CZ schriftlich mitteilt, dass diese nicht als Vertrauliche Information angesehen werden. Der Abnehmer ist verpflichtet: (i) Vertrauliche Informationen nicht für andere Zwecke als für den Abschluss und die Erfüllung des Vertrages zu nutzen; (ii) über Vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren, deren Veröffentlichung sowie Zugänglichmachung oder sonstige Bereitstellung an Dritte zu unterlassen, mit Ausnahme seiner Mitarbeiter sowie Rechtsberater, Buchhaltungs- oder Steuerberater; diesen Personen dürfen Vertrauliche Informationen jedoch nur zu dem oben genannten Zweck bereitgestellt oder zugänglich gemacht werden und auch nur dann, wenn die betreffende Person vom Abnehmer im gleichen Umfang zur Verschwiegenheit verpflichtet wurde wie er selbst oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt; (iii) Kopien von Vertraulichen Informationen (und deren Datenträgern) nur dann anzufertigen, wenn dies für den Abschluss und die Erfüllung des Vertrages unbedingt erforderlich ist; (iv) geeignete Bedingungen für den Schutz Vertraulicher Informationen zu schaffen und deren Schutz in angemessener Weise so sicherzustellen, dass deren Missbrauch oder Abfluss ausgeschlossen sind; (v)  Vertrauliche Informationen auf Verlangen an Gondella CZ zurückzugeben. Auch nach Beendigung (Erfüllung) eines jeden Vertrages ist der Abnehmer verpflichtet, die Vertraulichen Informationen weiterhin geheim zu halten, und zwar so lange, bis diese auf andere Weise als durch Verletzung der Geheimhaltungspflicht allgemein bekannt werden, mindestens jedoch für die Dauer von 10 Jahren nach Vertragsabschluss; im Zweifelsfall wird davon ausgegangen, dass die Pflicht zur Geheimhaltung der Vertraulichen Informationen fortbesteht. Bei Verletzung einer Pflicht oder Verbindlichkeit des Abnehmers gemäß diesem Absatz hat Abnehmer eine Vertragsstrafe von 10.000 EUR für jeden einzelnen Verstoß an Gondella CZ zu zahlen; der vollumfängliche Schadensersatzanspruch von Gondella CZ bleibt davon unberührt.

10. Schlussbestimmungen

10.1    Diese AGB sowie sämtliche Verträge und alle anderen  mit   den Verträgen verbundenen vertraglichen Vereinbarungen unterliegen dem Recht der Tschechischen Republik unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen. Alle etwaigen aus einem Vertrag erwachsenen Streitigkeiten, einschließlich Streitigkeiten, die sich aus Rechtsverhältnissen ergeben, die mit den Verträgen zusammenhängen sowie Fragen der Gültigkeit oder Nichtigkeit des Vertrages, werden von tschechischen Gerichten nach tschechischem materiellem Recht und Prozessrecht entschieden.

10.2    Der Wortlaut dieser AGB kann von Gondella CZ einseitig geändert oder ergänzt werden. Durch eine Änderung der AGB bleiben die Rechte und Pflichten, die während der Wirksamkeit der vorherigen Fassung der AGB entstanden sind, unberührt.

10.3      Diese AGB treten am 01.11.2025 in Kraft.
 

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